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   BAG, 19.06.1969 - 2 AZR 407/68   

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https://dejure.org/1969,2171
BAG, 19.06.1969 - 2 AZR 407/68 (https://dejure.org/1969,2171)
BAG, Entscheidung vom 19.06.1969 - 2 AZR 407/68 (https://dejure.org/1969,2171)
BAG, Entscheidung vom 19. Juni 1969 - 2 AZR 407/68 (https://dejure.org/1969,2171)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wiedereinsetzung in vorigen Stand - Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - Prozeßbevollmächtigter - Unterschriebener Schriftsatz - Sitzungsprotokoll

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 01.03.1966 - 15 W 46/66
    Auszug aus BAG, 19.06.1969 - 2 AZR 407/68
    Der von der Beklagten im Termin vom 17o Juli 1968 vorsorglich gestellte Antrag auf, Wiedereinsetzung genügt nicht den gesetzlichen Erfordernissen«, Nach § 236 ZPO richtet sich die Form des Antrages auf Wiedereinsetzung nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozeßhandlung gelten also hier für die Berufungsbegründungo Diese muß nach § 519 Abs«, 2 , § 129 ZPO in einem vom Prozeßbevollmächtigten unterschriebenen Schriftsatz eingereicht werden«, Es genügt nicht., daß die Berufungsbegründung mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt vrird oder daß in einem Sitzungsprotokoll die mündliche Erklärung des Prozeßbevollmächtigten, er beantrage die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, vermerkt wird«, Das SitzungsprotokolX ersetzt nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes nicht einmal die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle (vgl, RG in Gruch 38 175 und BGH in NJW 1957 990; OLG Hamm in NJW 1966, 1519} also erst recht nicht die Schriftform mit anwaltlicher Unterschrift., wie sie für die Berufungsbegründung und den nitrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Borufungsbegründungsfrist kraft Gesetzes erforderlich ist«, Außerdem verlangt § 236 ZP05 daß der Antrag auf Wiedereinsetzung die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen sowie die Angabe der Mittel für ihre Glaubhaftmachung enthalten muß.
  • BAG, 24.08.1979 - GS 1/78

    Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist nach ihrem Ablauf - Eingang des

    Im Gegensatz zum Bundesgerichtshof haben sie jedoch entschieden, daß die Verlängerungsverfügung nur wirksam wird, wenn sie dem Rechtsmittelkläger vor Ablauf der Begründungsfrist bekanntgegeben wird, was formlos - mündlich, telefonisch oder schriftlich - geschehen kann (so:Urteil des Ersten Senats vom 17. Februar 1961 - 1 AZR 287/59 - AP Nr. 16 zu § 519 ZPO;Urteil des Zweiten Senats vom 19. Juni 1969 - 2 AZR 407/68 - AP Nr. 3 zu § 236 ZPO;Beschluß des Dritten Senats vom 26. März 1973 - 3 AZB 11/73 - AP Nr. 27 zu § 519 ZPO - und Beschluß des Fünften Senatsvom 20. März 1974 - 5 AZB 3/74 - AP Nr. 28 zu § 519 ZPO).
  • BGH, 22.10.1981 - VII ZB 3/81

    Vorlagefrage an den Großen Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs -

    Nach seiner Auffassung war es dazu notwendig, daß die Verlängerungsverfügung dem Antragsteller vor Ablauf der Frist auch schon - formlos - mitgeteilt worden war (u.a. Urt. vom 17. Februar 1961 - 1 AZR 287/59 = AP § 519 Nr. 16; 19. Juni 1969 - 2 AZR 407/68 = AP § 236 Nr. 3; Beschl. vom 26. März 1969 - 3 AZB 11/73 = AP § 519 ZPO Nr. 27; 20. März 1974 - 5 AZB 3/74 = AP § 519 ZPO Nr. 28).
  • BAG, 28.08.1969 - 1 ABR 12/69

    Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren - Unzulässige Beschwerde - Formmangel -

    Zur Klarstellung sei jedoch bemerkt., daß der durch die vorliegende Entscheidung bestätigte Beschluß des Landesarbeitsgerichts lediglich über den Wiedereinsetzungsantrag der Antragsgegnerin vom 11« April 1969 befunden hat« Dieser Antrag war' ohnehin unzulässig, da er nur mündlich gestellt (vgl-, dazu 2 AZR 407/68 . Urteil vom .19° Juni 1969 zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk des Gerichts bestimmt ), da der den Antrag betreffende Teil das Protokolls darüber hinaus nicht einmal vorgelesen und genehmigte da die Formulierung des Antrags nach den Angaben der Antragsgegnerin vom Gericht vorgenommene da der Antrag von einer den Sachverhalt nicht treffenden Bedingung abhängig gemacht worden und auch im übrigen unvollständig ist« Über den Wiedereinsetzungsantrag .vom 2-1, April 1969 ist dagegen noch nicht entschieden worden; bei der Beschlußfassung vom 11, April .1969 lag er noch nicht vor.
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